Barrierefreiheitserklärung der App „ID Austria“

Das Bundeskanzleramt ist bemüht, seine mobile Anwendung („App“) im Einklang mit dem Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) BGBl I. Nr. 59/2019 idgF, barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die App „ID Austria“.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Die App „ID Austria“ ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1“ und mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) vereinbar.

Verbesserungsarbeiten dazu sind laufend in Entwicklung.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die App „ID Austria“ enthält Anwendungsbereiche, welche teilweise nicht bzw. noch nicht vollständig barrierefrei umgesetzt sind. Das Bundeskanzleramt ist aber bestrebt, die Funktionalität bestmöglich barrierefrei anzubieten. Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a. Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen

•    Auf dem Screen „Datenschutz“ sind Links über eine extern angeschlossene Tastatur nicht erreichbar (2.1.1 Tastatur).
•    Auf dem Screen „Erstanmeldung starten“ ist für die Scan-Funktion keine Anleitung hinterlegt (3.3.2 Beschriftungen (Labels) oder Anweisungen, Android).
•    Auf dem Screen „QR-Code scannen“ verfügt der Button „Einmalcode anzeigen“ über keinen programmatisch abrufbaren Namen (4.1.2 Name, Rolle, Wert, iOS & Android).

An der Behebung dieser Mängel wird laufend gearbeitet.

b. Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften

Inhalte von Dritten, beispielsweise Formulare von anderen Organisationen, die nicht im Einflussbereich des Bundeskanzleramts (BKA) liegen, sind vom WZG ausgenommen. Für diese Inhalte Dritter kann bezüglich Vereinbarkeit mit Barrierefreiheitsbestimmungen keine Aussage getroffen werden.

Nach Einblenden einer Systemabfrage zur Biometrie oder zur Abfrage des Gerätepassworts geht auf dem nachfolgenden Screen der Fokus verloren. Die Korrektur dieses systembedingten Verhaltens liegt nicht in unserem Einflussbereich (2.1.1 Tastatur, iOS). 
Für Aufzählungslisten und nummerierte Listen stellt iOS keine nativen Rollen zu Verfügung, somit können diese Listen nicht semantisch ausgezeichnet werden.

Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 20. Juni 2025 erstellt und zuletzt am 3. September 2025 aktualisiert

Die Erklärung wurde auf Grundlage einer vom Bundeskanzleramt durchgeführten Selbstbewertung nach WCAG 2.1 im Konformitätslevel AA vorgenommen wurden.

Feedback und Kontaktangaben

Die Angebote und Services in dieser App werden laufend verbessert, ausgetauscht und ausgebaut. Dabei ist uns die Bedienbarkeit und Zugänglichkeit ein großes Anliegen.

Wenn Ihnen Barrieren auffallen, die Sie an der Benutzung unserer App behindern – Probleme, die in dieser Erklärung nicht beschrieben sind, Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen – ersuchen wir Sie, uns diese per E-Mail mitzuteilen. Wir werden Ihre Anfrage prüfen und bearbeiten.

Senden Sie uns bitte Ihre Mitteilungen und Anregungen an hilfe@id-austria.gv.at mit dem Betreff „Meldung einer Barriere in der App „ID Austria““. Bitte beschreiben Sie das Problem und fügen Sie wenn möglich Screenshots der betroffenen Bereiche bei.

Durchsetzungsverfahren

Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Beschwerdestelle der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.

Kontaktformular der Beschwerdestelle

Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.

Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.

Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren

Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt